Top-Navigation

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. IFEX Technologies GmbH

1. Allgemeines
(1) Nachfolgende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Auskünfte und Beratung; für Reparatur-Aufträge gelten ausschließlich die Ziffern 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für sämtliche zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, auch wenn wir uns bei Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich auf sie beziehen. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss jeweils aktuelle Fassung, die wir dem Kunden auf Wunsch zusenden. Andere Bedingungen als diese gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Lieferung – Auftragsumfang
(1) Unsere Offerten sind freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Lieferungen/Leistungen ist ausschließlich
unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten, sonstigen Veröffentlichungen oder in unseren Angeboten und/oder den dazu gehörigen Unterlagen stellen keine Beschaffenheits- oder sonstige Garantie dar, sondern dienen nur der Produktbeschreibung. Sie sind nur angenähert maßgeblich.
(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffauswahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen dem technischen Fortschritt dienen und dem Kunden zumutbar sind.
3. Lieferzeit
(1) Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt.
(2) Liefer- und Leistungsfristen beginnen in jedem Falle erst zu laufen, sobald über sämtliche Einzelheiten der Auftragsausführung Übereinstimmung erzielt ist, und der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen, Prüfmuster und beizustellenden Teile in vertragsgemäßer Form beigebracht und eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Sofern wir Mängel feststellen, werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Befindet sich der Kunde mit einer von ihm zu erbringenden Zahlung oder einer vorzunehmenden Handlung im Verzug, so sind etwa vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer des Verzuges gehemmt.
(3) Erfolgt unsere Leistung nicht termingerecht, so kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz beanspruchen, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben, der Kunde uns zuvor eine angemessene Nachfrist von mindestens 20 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
(4) Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik, rechtmäßige Aussperrung, sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen) entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht, und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Lieferfristen und -termine werden hierdurch in angemessenem Umfang verlängert. Dies gilt auch für von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten. Dauern diese Ereignisse länger als sechs Wochen an, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; entsprechendes gilt für einen Rücktritt durch uns.
4. Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Bei Kostensteigerung durch Materialpreis- und/oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns vor, den zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Preis zu berechnen, falls die Auslieferung später als vier Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung erfolgt, sofern die Preisanpassung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist. Wird keine Auftragsbestätigung erteilt, gilt das Datum der Bestellung.
(2) Für alle Bestellungen aufgrund unserer Kataloge, Prospekte und Preislisten gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart, die Preise, die in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste aufgeführt sind. Diese lassen wir dem Kunden auf Verlangen zukommen.
(3) Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sie wird in ihrer jeweiligen Höhe im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung hinzugesetzt.
(4) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind vorbehaltlich Absatz (8) alle Zahlungen innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum ohne Abzug frei an die angegebene Zahlstelle zu leisten.
(5) Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; Tilgung durch Wechsel- oder Scheckzahlung tritt erst dann ein, wenn uns der jeweilige Betrag bei unserer Bank unwiderruflich gutgebracht worden ist. Dasselbe gilt bei Zahlung per Kreditkarte oder per Purchasing Cards. Alle Wechsel-, Scheck- und Diskontspesen, sowie alle sonstigen Kosten gehen dabei ausschließlich zu Lasten des Kunden.
(6) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind; nur in diesen Fällen ist der Kunde auch zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts befugt. Die Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen, die nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
(7) Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, es sei denn, dass es sich um eine Geldforderung handelt.
(8) Werden uns nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wie z. B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens, schleppende Zahlungsweise oder Verzug bei früheren Lieferungen, so sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis uns angemessene Sicherheit geleistet ist, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern. Wir sind auch berechtigt, die Lieferung per Nachnahme vorzunehmen. Haben wir bereits geliefert, so können wir abweichend von Absatz (4) die sofortige Zahlung unserer Rechnung verlangen. Kommt der Kunde unserem Verlangen nach Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall steht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
5. Gefahrenübergang – Verpackung
(1) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Lieferung ab Werk auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wenn wir noch andere Leistungen, wie den Versand oder die Tragung der Versandkosten, übernehmen. Dabei wählen wir die Versandart und den Versandweg, die uns am günstigsten erscheinen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, auch mit unwesentlichen Mängeln behaftete Lieferungen
anzunehmen.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6. Gewährleistung
Unsere Gewährleistung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Regeln:
(1) Wir leisten Gewähr nur bei sachgerechtem Einsatz des Liefergegenstandes entsprechend unseren Spezifikationen. Wenn ein Mangel auf chemischen, physikalischen oder thermischen Einflussgrößen beruht, die unüblich sind und auf die uns der Kunde bei Vertragsschluss nicht
hingewiesen hat, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt auch, soweit
Defekte durch Reparaturen oder Änderungen am Liefergegenstand verursacht wurden, die ein
Dritter vorgenommen hat.
(2) Bei unerheblicher Minderung des Wertes und der Tauglichkeit des Liefergegenstandes durch einen
Mangel sowie unerheblichen Mengenabweichungen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
(3) Ungeachtet der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bei Kaufleuten sind uns offensichtliche Mängel binnen 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich mitzuteilen, andernfalls erlischt die Gewährleistung.
(4) Nach Feststellung eines Mangels hat der Kunde uns mangelbehaftete Liefergegenstände zuzusenden. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Käufer, sobald feststeht, dass er für den Mangel verantwortlich ist.
(5) Sollte der Liefergegenstand einen Mangel aufweisen, werden wir den Mangel entweder beseitigen oder
nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung vornehmen. Für diese Nacherfüllung hat der Kunde uns eine Frist von mindestens 30 Tagen zu gewähren.
(6) Ist die Nacherfüllung nach Ablauf dieser Frist nicht erfolgreich, kann der Kunde unter den gesetzlichen
Voraussetzungen nach Maßgabe von Ziffer 7 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz beanspruchen, Minderung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, oder – bei Reparaturaufträgen – den Mangel auf unsere Kosten selbst beseitigen.
(7) Soweit dem Kunden neben der Nacherfüllung die vorstehend genannten Rechte zustehen, ist er
verpflichtet, auf unser Verlangen binnen einer Frist von 14 Tagen zu erklären, ob und in welcher Weise er von diesen Rechten Gebrauch machen wird. Erklärt er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf Nacherfüllung, ist der Kunde zur Geltendmachung der übrigen Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren Frist von mindestens 30 Tagen berechtigt. Sollte sich bereits im Laufe irgendeiner Nachfrist herausstellen, dass wir sie nicht einzuhalten vermögen, gilt das Vorgesagte entsprechend.
(8) Gewährleistungsrechte stehen nur dem Kunden selbst zu, eine Übertragung auf Dritte ist
ausgeschlossen.
(9) Die durch unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt ausschließlich der Kunde.
7. Haftungsbeschränkung
(1) Für Schäden unserer Kunden haften wir in vollem gesetzlichem Umfang, soweit unseren Organen oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haften wir bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haften wir nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schaden. Eine Haftung für Folgeschäden wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden und für aufgezeichnete Daten ist ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einfacher Vertragspflichten haften wir nicht.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen erfassen alle Schadensersatzansprüche, unabhängig
davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen. Sie gelten jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bleibt unberührt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und sonstiger
von uns beauftragter Dritter.
8. Gefährliche Arbeitsstoffe
(1) Bei der Anlieferung von Reparaturgeräten und Retouren verpflichtet sich der Kunde, die
Gefahrstoffverordnung – in der jeweils gültigen Fassung – strengstens zu beachten.
(2) Der Kunde wird insbesondere Geräte, die mit gefährlichen Arbeitsstoffen gefüllt oder sonst wie in Berührung gekommen sind, entsprechend verpacken und kennzeichnen, sowie im schriftlichen Reparaturauftrag auf die Verbindung mit gefährlichen Arbeitsstoffen i. S. der Verordnung ausdrücklich hinweisen und – soweit zumutbar – ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung 91/155/EWG beilegen.
(3) Wir können die Annahme und die Reparatur von Geräten im Sinne des Abs. 2 unter Hinweis auf die Verbindung mit gefährlichen Arbeitsstoffen jederzeit und uneingeschränkt ablehnen, soweit es sich nicht um von uns hergestellte Geräte handelt, für die wir von Gesetzes wegen Gewähr leisten. Ersatzansprüche jeglicher Art an uns sind ausgeschlossen.
(4) Wir behalten uns Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeachtung der Vorschriften über gefährliche
Arbeitsstoffe ausdrücklich vor.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller bis zum Zeitpunkt des jeweiligen
Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen gegen den Besteller unser Eigentum.
(2) Der Kunde ist jedoch berechtigt, von uns gelieferte Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch schon jetzt alle gegenüber seinen Abnehmern entstehenden Forderungen in Höhe des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Preises ab. Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er ist jedoch verpflichtet, auf unser schriftliches Verlangen uns die Namen der Abnehmer bekannt zu geben, uns alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und den Abnehmern die Abtretung offen zu legen, sofern wir – falls der Kunde in Zahlungsverzug geraten ist – die Forderung selbst einziehen.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherungsweise zu übereignen. Er ist verpflichtet, uns von Zwangsvollstreckungsverfahren jedweder Art unverzüglich zu unterrichten und uns Gelegenheit zur Erhebung der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO einzuräumen; alle insoweit anfallenden Kosten sind vom Kunden zu übernehmen.
(4) Geht unser Eigentum aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen unter, so ist der Kunde verpflichtet, uns schon jetzt den ihm etwa zustehenden Ersatzanspruch gegen den Eigentümer in Höhe des Rechnungsbetrages unserer Vorbehaltsware abzutreten.
(5) Wird die gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren vermischt, verbunden oder vermengt, so räumt uns der Kunde Miteigentum in Höhe des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Preises ein.
10. Sonstiges
(1) Patentrechte, Urheberrechte sowie andere Schutzrechte, die in der von uns erbrachten Leistung verkörpert sind, werden nicht auf den Kunden übertragen. Die Veröffentlichung oder sonstige Weitergabe der von uns erstellten Pläne, Kostenvoranschläge, Preisdateien, Zeichnungen, Muster und anderen technischen Unterlagen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Gleiches gilt für die Vervielfältigung oder die Zugänglichmachung dieser Dokumente gegenüber Dritten.
(2) Soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, bleiben kundenspezifische
Werkzeuge und Betriebsmittel, die wir zur Ausführung eines Auftrages angeschafft haben, auch dann unser Eigentum, wenn wir dem Kunden dafür Kosten berechnet haben.
(3) Soweit wir innerhalb der mit uns verbundenen Unternehmen Daten über Geschäftsvorfälle verarbeiten, nimmt der Kunde zustimmend davon Kenntnis, dass dies an zentraler Stelle geschieht. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, über etwaige mit dem Kunden abgeschlossene Geschäfte eine Kreditversicherung abzuschließen und in diesem Zusammenhang dem Versicherer die erforderlichen Daten des Kunden zu übermitteln, wovon der Kunde zustimmend Kenntnis nimmt.
(4) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Urkunden-, Scheck- und Wechselprozessen ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz (oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung) unseres Unternehmens örtlich und sachlich zuständig ist. Daneben sind wir auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
(5) Auf den vorliegenden Vertrag ist deutsches Recht unter Einschluss des Internationalen Kaufrechts
(CISG) anwendbar.
(6) Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung von IFEX Technologies. Auftrag und Annahme, Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, um Gültigkeit zu erhalten, der Schriftform und sind dem jeweiligen Vertragspartner zur Kenntnis zu bringen. Die Übermittlung per E -Mail steht der Schriftform gleich. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, der anderen Seite Änderungen der E -Mail- Adressen mitzuteilen.
(7) Sollten einzelne Teile des Vertrages unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird die Gültigkeit und die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt und sind diese so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird.

Stand 06/2018